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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBs

Black Forest Powersports GmbH
Im Gelbstein 13A
79206 Breisach am Rhein
Deutschland
Telefon: +49 (0)7667 / 59 09 805
E-Mail: info@blackforestquad.de

1. Geltungsbereich der AGB
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen unseren sämtlichen Geschäften zugrunde, gleichgültig, ob es um die Lieferung eines Fahrzeugs, um die Durchführung von Arbeiten an einem Fahrzeug (Reparaturen, Umbauten, Änderungen) oder den Verkauf von Fahrzeugteilen oder kompletten Fahrzeugen geht. Sie gelten auch im Voraus für alle zukünftigen Geschäfte.

2. Angebote
Unsere - mündlichen oder schriftlichen - Angebote sind freibleibend, ein Zwischenverkauf ist stets vorbehalten. Schreibfehler und Irrtümer sind vorbehalten.

3. Vertragsaufhebung
Wünscht ein Kunde nachträglich die Aufhebung des verbindlich erteilten Auftrags, ohne dass ihm ein entsprechender Rechtsanspruch nach dem Vertrag, den vorliegenden AGB oder dem Gesetz zusteht, entscheiden wir in freiem Ermessen, ob wir diesem Wunsch zustimmen. Wird die Zustimmung durch uns erteilt, sind wir auch ohne gesonderte ausdrückliche Absprache berechtigt, als Pauschale für die Nichtdurchführung des Vertrages einen Mindest-Betrag in Höhe von 15% der Auftragssumme zu verlangen.

4. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Soweit einem Verbraucher bei einem Geschäft mit uns durch gesetzliche Regelung ein Widerrufsrecht eingeräumt ist, bleibt dieses durch die vorliegende AGB unberührt. Bei Bestellung bis zu einem Betrag von 40,00 Euro hat in diesen Fällen der Kunde die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten. Der Kunde hat außerdem für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung Wertersatz zu leisten. Insoweit wird auf die gesonderte Belehrung hingewiesen, die Vertragsgegenstand ist.

5. Beschaffenheit der Fahrzeuge, Veränderungen
Die von uns gelieferten Fahrzeuge sind für die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr geeignet, sofern dem Auftrag nicht ein besonderer Verwendungszweck zugrunde liegt. Im letzteren Fall muss das Fahrzeug die für den besonderen Verwendungszweck erforderliche Beschaffenheit aufweisen, kann aber dadurch die Eignung für die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr verlieren. Ist die Verwendung als Wettbewerbsfahrzeug vorgesehen, führen die dafür notwendigen Veränderungen zum Erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis, darüber hinaus auch zur erheblichen Herabsetzung der Haltbarkeitsdauer diverser Fahrzeugteile. Dies kann auch zu Folgeschäden an anderen Fahrzeugteilen führen, für die wir nur nach Maßgabe der Ziff. 15 haften. Dies gilt entsprechend bei einem Auftrag zum Umbau bzw. zur Veränderung eines Kundenfahrzeugs, insbesondere, wenn auf Wunsch des Kunden Tuningteile Verwendung finden. Beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge ist die durch die bisherige Nutzung bedingte geänderte Beschaffenheit - insbesondere Verschleiß - zu berücksichtigen.

6. Beschaffenheit / Eigenschaften von Fahrzeugteilen
Wir haben grundsätzlich keinen Einfluß auf die TÜV-Zulassung oder Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) von Fahrzeugteilen. Deshalb sind TÜV-Zulassung sowie ABE auch nur dann von uns vertraglich geschuldet, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist. Der Einbau von Teilen, die nicht über TÜV-Zulassung oder ABE verfügen, kann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen. Eine diesbezügliche Überprüfung ist nicht Bestandteil unserer vertraglichen Verpflichtungen beim Kauf oder Einbau von Fahrzeugteilen, sondern bedarf einer zusätzlichen ausdrücklichen Vereinbarung.

7. Liefertermine
Vereinbarte oder zugesagte Liefertermine sind keine Fixtermine. Aus der Nichteinhaltung von Terminen kann der Kunde erst Rechte herleiten, wenn er zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadenersatzansprüche kommen nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziff. 15 in Betracht.

8. Nicht rechtzeitige Abnahme
Nimmt der Kunde das verkaufte Fahrzeug oder Fahrzeugteil nicht ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen. Lässt der Kunde auch diese Frist verstreichen, können wir statt der Vertragserfüllung einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 15% der geschuldeten Vergütung verlangen.

9. Zahlung
Der Kaufpreis ist bei Übergabe des Fahrzeugs bzw. des Fahrzeugteils fällig und in bar zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Entsprechendes gilt für die Vergütung von Umbau-, Änderungs- und Reparaturarbeiten.

10. Eigentumsvorbehalt
Das von uns verkaufte Fahrzeug / Fahrzeugteil bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen. Veräußert der Kunde das Fahrzeug / Fahrzeugteil vor vollständiger Kaufpreiszahlung weiter, so tritt er schon jetzt seine Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Soweit wir dadurch eine Sicherung erhalten, die um mehr als 10% über unserem (Rest-) Anspruch liegt, werden wir auf Verlangen den Anspruch an den Dritten insoweit freigeben. Unabhängig davon gilt, dass unser Kunde vor vollständiger Kaufpreiszahlung nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung zur Weiterveräußerung berechtigt ist.

11. Umfang der Gewährleistung bei Verkauf an einen Verbraucher
Liefern wir an einen Verbraucher, übernehmen wir die volle Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Anspruch auf Schadenersatz steht dem Verbraucher jedoch nur zu, wenn zusätzlich die Voraussetzungen der Ziff. 15 vorliegen. Hinsichtlich der Verjährung wird auf Ziff. 14 verwiesen.

12. Gewährleistung bei Verkauf gebrauchter Sachen an Nichtverbraucher
Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs oder Fahrzeugteils durch einen Nichtverbraucher ist jegliche Gewährleistung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, wir haben eine Beschaffenheitsgarantie übernommen oder es liegt ein Fall von Arglist vor.

13. Gewährleistung in sonstigen Fällen
Beim Verkauf neuer Fahrzeuge oder Fahrzeugteile an Nichtverbraucher sowie bei der Durchführung von Arbeiten an Kundenfahrzeugen gilt für die Gewährleistung folgendes:
a) Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Übergabe des Fahrzeugs bzw. Fahrzeugteils uns gegenüber schriftlich geltend zu machen. Für die Rechtzeitigkeit ist die Absendung entscheidend. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Frist ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
b) Soweit wir aufgrund von Mängeln zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunden nach seiner Wahl Anspruch auf Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder auf Rücktritt vom Vertrag.
c) Schadenersatzansprüche kommen nur in Frage, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen der Ziff.15 vorliegen.

14. Verjährung der Gewährleistungsansprüche
Alle Gewährleistunsansprüche verjähren in einem Jahr. Abweichend hiervon tritt die Verjährung beim Kauf eines neuen Fahrzeugs oder Fahrzeugteils durch einen Verbraucher erst nach zwei Jahren ein. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach dem gesetzlichen Vorschriften. Die vorstehenden Fristen gelten auch, wenn Gewährleistung unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziff. 15 in Form von Schadensersatz beansprucht wird.

15. Schadenersatz
a) Wir übernehmen Schadenersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen -bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie -bei Arglist.
b) Bei anderen Pflichtverletzungen leisten wir ebenfalls uneingeschränkten Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Handelt es sich dagegen um einfache Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen sind folgende Fälle:
aa) Bei Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsschäden; hier übernehmen wir wiederum die uneingeschränkte Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
bb) Darüber hinaus bei Verletzung von Pflichten, die für den Vertrag wesentlich sind, oder wenn aus sonstigen Gründen die Haftung geboten ist, um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu vermeiden; dann sind wir aber nur zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die für uns vorhersehbar waren.
c) Darüber hinaus bleiben Ersatzansprüche aus verschuldensunabhängiger Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
d) Liegt keiner der vorstehend unter a) bis c) genannten Fälle vor, ist jeglicher Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.

17. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.

Alle bisherigen AGBs verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

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